Ausweichregeln: Unterschied zwischen den Versionen

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(Quelle: BGBl 42/1990; Günzl, Segeln - der neue Kurs)
 
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Unter den '''Ausweichregeln''' versteht man jene Bestimmungen der ''Seen- und Flussverkehrsordnung'' ([http://ris1.bka.gv.at/bgbl-pdf/RequestDoc.aspx?path=bgblpdf/1990/19900018.pdf&docid=19900018.pdf BGBl Nr. 42/1990]), die festlegen, welches Wasserfahrzeug bei einer Begegnung mit einem anderen Wasserfahrzeug das ''Wegerecht'' hat bzw. welches ausweichen muss. Die Regeln gelten für alle Arten von Wasserfahrzeugen, neben [[Schiff]]en und [[Boot]]en also auch für [[Kitesurfen|Kite-]] und [[Windsurfen|Windsurfer]], [[Tretboot|Tret-]] und [[Ruderboot]]e.  
 
Unter den '''Ausweichregeln''' versteht man jene Bestimmungen der ''Seen- und Flussverkehrsordnung'' ([http://ris1.bka.gv.at/bgbl-pdf/RequestDoc.aspx?path=bgblpdf/1990/19900018.pdf&docid=19900018.pdf BGBl Nr. 42/1990]), die festlegen, welches Wasserfahrzeug bei einer Begegnung mit einem anderen Wasserfahrzeug das ''Wegerecht'' hat bzw. welches ausweichen muss. Die Regeln gelten für alle Arten von Wasserfahrzeugen, neben [[Schiff]]en und [[Boot]]en also auch für [[Kitesurfen|Kite-]] und [[Windsurfen|Windsurfer]], [[Tretboot|Tret-]] und [[Ruderboot]]e.  
  
== Rangordnung der Ausweichpflicht ==
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== Rangordnung der Ausweichpflichtigen ==
 
Begegnen sich unterschiedliche Typen von Wasserfahrzeugen und besteht die Gefahr eines Zusammenstoßes, muss in folgender Rangordnung ausgewichen werden:
 
Begegnen sich unterschiedliche Typen von Wasserfahrzeugen und besteht die Gefahr eines Zusammenstoßes, muss in folgender Rangordnung ausgewichen werden:
 
# Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, wenn sie unter Blaulicht fahren.
 
# Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, wenn sie unter Blaulicht fahren.

Version vom 28. Juni 2007, 17:54 Uhr

Unter den Ausweichregeln versteht man jene Bestimmungen der Seen- und Flussverkehrsordnung (BGBl Nr. 42/1990), die festlegen, welches Wasserfahrzeug bei einer Begegnung mit einem anderen Wasserfahrzeug das Wegerecht hat bzw. welches ausweichen muss. Die Regeln gelten für alle Arten von Wasserfahrzeugen, neben Schiffen und Booten also auch für Kite- und Windsurfer, Tret- und Ruderboote.

Rangordnung der Ausweichpflichtigen

Begegnen sich unterschiedliche Typen von Wasserfahrzeugen und besteht die Gefahr eines Zusammenstoßes, muss in folgender Rangordnung ausgewichen werden:

  1. Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, wenn sie unter Blaulicht fahren.
  2. Vorrangfahrzeuge und schwer bewegliche Fahrzeuge.
  3. Fahrzeuge der Berufsfischer, wenn sie den weißen Ball führen.
  4. Flöße.
  5. Segelfahrzeuge.
  6. Ruderfahrzeuge.
  7. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Fahrzeuge gemäß Z 1 bis 3.
  8. Schwimmkörper, ausgenommen Flöße.

So muss beispielsweise ein Elektroboot einem Segelboot ausweichen. Einem Ausflugs- oder Fährschiff ist aber wiederum auch das Segelboot ausweichpflichtig.