Bundesverfassungsgesetz über die Stellung des Burgenlandes

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Das Bundesverfassungsgesetz vom 25. Jänner 1921 B. G. Bl. Nr. 85/1921 über die Stellung des Burgenlandes als selbständiges und gleichberechtigtes Land im Bund und über seine vorläufige Einrichtung (kurz 1. BVG über das Burgenland) regelte die Aufnahme des neuen Landes in die Republik Österreich.

Von einigen Befürwortern der Eingliederung in die Republik Österreich wurde die Landesbezeichnung Heinzenland (nach dem Hianzn-Dialekt) propagiert, der Vorschlag Burgenland setzte sich aber durch.

Änderungen und Aufhebung

Änderung

Das Bundesverfassungsgesetz wurde durch das Bundesverfassungsgesetz vom 7. April 1922, womit im Sinne des § 2 des Bundesverfassungsgesetzes vom 25. Jänner 1921, B. G. Bl. Nr. 85, eine einstweilige Landesordnung und eine einstweilige Landtagswahlordnung für das Burgenland erlassen werden (kurz 2. BVG über das Burgenland) geändert.

§ 1 wurde durch Art. X 2. BVG über das Burgenland aufgehoben. Die §§ 2 und 3 wurden durch ihre die Ausführung gegenstandslos. Die § 4 und 5 wurde mit dem Amtsantritt der Landesregierung des Burgenlandes gegenstandslos. § 6 wurde durch die Artikel VIII. und IX. des 2. BVG über das Burgenland ohne Textänderung geändert. Durch den Artikel IX. Abs. 2 des 2. BVG über das Burgenland wurde § 8 durch deren Wortlaut ersetzt, ohne formal aufgehoben zu werden. § 9 ist infolge Zeitablaufes gegenstandslos.

Aufhebung

Das 2. BVG über das Burgenland wurde durch BGBl I 2/2008 aufgehoben und ist daher heute nicht mehr in Kraft.

Historie

Das Burgenland war bis 1920/21 ein integraler Bestandteil des Königreichs Ungarn und das einzige Gebiet, das der neuen Republik Österreich aufgrund des Selbstbestimmungsrechts der Völker zugesprochen wurde. Es wurde bis 1921 allgemein als "Westungarn" bezeichnet, mit einer mehrheitlich deutschsprachige Bevölkerung. Um die Stadt Ödenburg hat es heftige Auseinandersetzungen unter der Bevölkerung um die, nach den Verträgen von St. Germain en Laye und Trianon gegeben, die erst 1921 unter italienischer Vermittlung dazu geführt haben, dass die Stadt Ödenburg (Sopron) 1921 nach einer Volksabstimmung bei Ungarn geblieben ist.

Begriff Burgenland

Der Begriff "Burgenland", anfangs auch "Vierburgenland" stammt von den vier Komitaten (ungarische Verwaltungseinheiten) im damaligen Westungarn Preßburg (Bratislava, seit 1969/1991 Hauptstadt der Slowakei), Wieselburg, Ödenburg und Eisenburg, aus denen das Burgenland gebildet wurde.

Textierung

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Landeshauptstadt des Burgenlandes ist die Stadt Ödenburg.

§ 2. Die Bundesregierung hat dem Nationalrat unverzüglich eine einstweilige Landesordnung und Landtagwahlordnung für das Burgenland vorzulegen. Die Wahlordnung hat im Sinne des Art. 95, Abs. 1, B.-VG. die Wahlen auf Grund des allgemeinen, gleichen, unmittelbaren, persönlichen und geheimen Stimmrechtes aller Bundesbürger, die im Burgenland ihren ordentlichen Wohnsitz haben, ohne Unterschied des Geschlechtes nach dem Grundsatze der Verhältniswahl vorzusehen.

§ 3. Die Bundesregierung hat die Wahlen ehestens auszuschreiben und durchzuführen und sodann den Landtag ohne Verzug einzuberufen, damit er seine gesetzgebende Tätigkeit aufnehme und nach Maßgabe der Landesordnung eine Landesregierung bestelle.

§ 4. (1) Bis zur Bestellung der Landesregierung durch den Landtag übt der Bund die gesamte Vollziehung im Burgenlande unter Mitwirkung von Vertrauensmännern der burgenländischen Bevölkerung durch einen Bundesbeamten aus, der von der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates zum "Landesverwalter für das Bürgenland" bestellt wird.

(2) Dem "Landesverwalter für das Burgenland" ist als beratendes Organ die "Verwaltungsstelle für das Burgenland" beigegeben. Sie besteht aus zwölf Mitgliedern und sechs Ersatzmännern, welche vom Nationalrat auf Gesamtvorschlag des Hauptausschusses gewählt werden. Dieser Vorschlag ist in der Weise zu erstellen, daß jede der dermalen im Hauptausschuß vertretenen Parteien vier Mitglieder und zwei Ersatzmänner namhaft macht.

§ 5. (1) Der Landesverwalter führt den Vorsitz in der Verwaltungsstelle.

(2) Die Mitglieder der Verwaltungsstelle haben das Recht, den Landesverwalter über alle Gegenstände der das Burgenland betreffenden Vollziehung zu befragen, Anträge zu stellen, über diese Anträge und die Anträge des Landesverwalters Beschluß zu fassen und jederzeit zu begehren, daß der Landesverwalter eine Sitzung der Verwaltungsstelle einberufe. Jedes solche Begehren sowie jeder andere Antrag muß mit Einrechnung des Antragstellers von mindestens drei Mitgliedern unterstützt sein. Die Verwaltungsstelle gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.

(3) Der Landesverwalter ist der Vorstand des "Amtes der Verwaltungsstelle für das Burgenland" (Landesverwaltungsamt) mit dem Sitz in Ödenburg. Mit dem Zeitpunkt der Einsetzung dieses Amtes ist der Sitz der "Verwaltungsstelle für das Burgenland" nach Ödenburg zu verlegen.

(4) Aus diesem Anlaß ist ohne Verzug eine Neuwahl der Verwaltungsstelle gemäß § 4, Abs. 2, vorzunehmen. Bei dieser Neuwahl können nur Bundesbürger gewählt werden, die im Lande ihren Wohnsitz haben.

(5) Das Mandat der "Verwaltungsstelle für das Burgenland" läuft mit der Bestellung der Landesregierung durch den Landtag ab.

§ 6. (1) Das im Burgenland bisher in Geltung gestandene Recht bleibt bis auf weiteres aufrecht.

(2) Die Bundesregierung ist ermächtigt, jeweils die für das Burgenland geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften im Wege von Verordnungen zu ändern, soweit solche Maßnahmen aus Rücksichten der Rechtsangleichung oder aus sonstigen wichtigen Gründen notwendig und unaufschiebbar erscheinen.

(3) Diese Maßnahmen sind unter sorgfältiger Bedachtnahme auf die Interessen der Bevölkerung und auf die reibungslose Überleitung in die neuen Verhältnisse im ständigen Benehmen mit der Landesregierung zu treffen.

(4) Die auf Grund des zweiten Absatzes ergangenen Verordnungen sind dem Nationalrat jeweils am Ende jedes zweiten Monats vorzulegen und auf sein Verlangen außer Kraft zu setzen. Das erstemal sind die Verordnungen am Ende des zweiten Monats vorzulegen, der der Erlassung der ersten derartigen Verordnung folgt.

§ 7. Soweit im Burgenlande die bisherigen Gesetze und sonstigen Vorschriften aufrecht bleiben, gilt ihr ungarischer Wortlaut als authentischer Text, solange nicht eine deutsche Übersetzung dieses Textes von der Bundesregierung als authentisch erklärt wird.

§ 8. Gesetze und sonstige Vorschriften, die in Österreich gesetzmäßig kundgemacht sind, gelten für das Burgenland, sobald die ausdrückliche Anordnung (§ 6), wodurch sie auf das Burgenland erstreckt werden, in Kraft getreten ist.

§ 9. (1) Personen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem öffentlichen Dienst des Burgenlandes stehen, in einer Gemeinde des Burgenlandes zuständig sind und erklären, daß sie in der Republik Österreich Dienst leisten und ihr das Gelöbnis der Treue ablegen wollen, können vorbehaltlich näherer Regelung ihrer Dienstverhältnisse und der Entscheidung über ihre endgültige Übernahme in den österreichischen öffentlichen Dienst in Verwendung genommen werden, wenn sie den an sie zu stellenden Anforderungen entsprechen und auch der Staatssprache der Republik Österreich mächtig sind.

(2) Die näheren Anordnungen hierüber sowie über die Bedeckung des sonstigen bedarfes an öffentlichen Angestellten für das Burgenland sind von der Bundesregierung zu treffen.

§ 10. Mit der Durchführung dieses Bundesverfassungsgesetzes wird die Bundesregierung betraut.